Merkblatt für die Brennholz-Aufarbeitung im Stadtwald Herrenberg
Regeln für die pflegliche und sichere Aufarbeitung von Brennholz

Allgemeine Information

Der Stadtwald Herrenberg ist zertifiziert nach PEFC. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und
umweltgerechte Waldwirtschaft. Die Einhaltung der festgelegten Standards ist für die Forstbetriebe von
elementarer Bedeutung.

Arbeitssicherheit, Unfallverhütung

Für Motorsägenführer ist der Nachweis eines Motorsägenlehrgangs verpflichtend. Außerdem ist Personen
unter 18 Jahren die Arbeit mit der Motorsäge untersagt.
Für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung
(Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Alleinarbeit
ist verboten.

Maschinen- und Geräteeinsatz

Für die Motorsäge darf nur biologisches Kettenöl (blauer Engel) verwendet werden. Die Verwendung von
Sonderkraftstoff wird empfohlen. Der Einsatz von Seilwinden ist nur nach Absprache mit dem Revierleiter
möglich. Das Ziehen mit Ketten oder festen Seilen ist verboten.

Fahren im Wald

Das Fahren ist nur werktags auf Fahrwegen (max. 30 km/h), befestigten Maschinenwegen und markierten
Rückegassen gestattet. Bei feuchter Witterung ist das Befahren der Rückegassen nicht erlaubt. Die
Befahrung der Bestandesfläche ist nicht zulässig. Sofern der Käufer oder seine Erfüllungsgehilfen außerhalb
der Rückegassen fahren, verpflichtet sich der Käufer des Flächenloses zu einer Vertragsstrafe von 50,00
Euro. Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer
weitergehende Schadensersatzansprüche vor.

Holzaufarbeitung

Bei Flächenlosen darf sämtliches liegende Holz auf dem aktuellen Einschlag (auch Nadelholz) aufgearbeitet
werden. Wege, Gräben und Böschungen sind frei zu räumen. Durch die Aufarbeitung darf der Waldweg für
Langholzfahrzeuge oder andere Brennholzkäufer nicht blockiert werden oder muss ggf. umgehend
freigemacht werden. Stehende Bäume oder Baumteile dürfen nicht umgesägt werden, auch wenn sie dürr
sind. Der Anspruchzeitraum für die Aufarbeitung des Brennholzes erlischt am 15.07.2023. Sonn- und
Feiertags ist weder die Aufarbeitung noch das Holen des Holzes erlaubt!

Holzlagerung

Das Holz darf ohne Rücksprache mit dem Revierleiter nicht über den Aufarbeitungszeitpunkt hinaus im Wald
gelagert werden. Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen ist ein Abstand von
einem Meter zum Weg einzuhalten. Gräben und Rückegassen sind freizuhalten. An stehenden Bäumen darf
kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht zulässig und wird vom Forstbetrieb
gegen Kostenersatz entfernt.

Haftung

Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Brennholzkäufer; für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz
durch den Forstbetrieb.

Verkaufsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe aus dem Staatswald des
Landes. Darüber hinaus ist dieses Merkblatt Bestandteil des Kaufvertrags. Mit dem Erwerb des Brennholz-
Polters oder Flächenloses wird das Recht zur Aufarbeitung erworben. Verstöße gegen diese
Aufarbeitungsregeln führen zum Verlust ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises. Außerdem ist
ein zukünftiger Ausschluss aus dem Holzverkauf möglich. Die Weitergabe von Brennholz an Dritte bedarf der
vorherigen Absprache mit dem Revierleiter.

Sonstige Hinweise

Bei der Aufarbeitung von Eichenholz ist es möglich, dass sich Gespinste des Eichen-Prozessionsspinners auf
der Rinde befinden. Die darin enthaltenen Brennhaare der Raupen können allergische Reaktionen auslösen.
Bitte beachten Sie dies bei der Aufarbeitung von Eichenholz und vermeiden Sie Berührungen mit den
Gespinsten.

FWJ 2023